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CL im Gespräch mit Kenad Melunovic – Teil 3

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Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2023 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist». Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...

Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.

Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».

Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.

Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.» ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.

Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.

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Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2023 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist». Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...

Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.

Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».

Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.

Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.» ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.

Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.

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