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Strafrecht Nr. 24 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 1: Entwurf Art. 193a StGB / Täuschung beim Sex

10:52
 
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Besprochen wird der beschlossene neue Art. 193a StGB (Täuschung beim Sexualverkehr), der im Rahmen der Sexualstrafrechtsrevision eingeführt werden soll. Thema ist nicht die Strafnorm selbst, sondern die merkwürdige Arbeitsweise unserer Gesetzgebung. Mit der Bestimmung wird ein Normtext vorgeschlagen, der aus einem wissenschaftlichen Aufsatz zum deutschen Strafrecht übernommen wurde, ohne dass dies angegeben wird. Zur Begründung der Notwendigkeit der neuen Strafbestimmung wird ein einziges, unpubliziertes, 15jähriges Urteil des Bundesgerichts angeführt (6B_453/2007). Anders als es der Bericht der Rechtskommission des Ständerates vermuten lässt, endet dieser Entscheid aber nicht in der Strafbarkeit "bloss" wegen sexueller Belästigung, sondern er gibt der Beschwerdeführerin (der Staatsanwaltschaft) auf der ganzen Linie recht und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2... Der Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Kein Wort zur Herkunft des Vorschlages. Der Entscheid (6B_453/2007) ist hier zu finden: https://www.bger.ch/ext/eurospider/li... Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu...

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Besprochen wird der beschlossene neue Art. 193a StGB (Täuschung beim Sexualverkehr), der im Rahmen der Sexualstrafrechtsrevision eingeführt werden soll. Thema ist nicht die Strafnorm selbst, sondern die merkwürdige Arbeitsweise unserer Gesetzgebung. Mit der Bestimmung wird ein Normtext vorgeschlagen, der aus einem wissenschaftlichen Aufsatz zum deutschen Strafrecht übernommen wurde, ohne dass dies angegeben wird. Zur Begründung der Notwendigkeit der neuen Strafbestimmung wird ein einziges, unpubliziertes, 15jähriges Urteil des Bundesgerichts angeführt (6B_453/2007). Anders als es der Bericht der Rechtskommission des Ständerates vermuten lässt, endet dieser Entscheid aber nicht in der Strafbarkeit "bloss" wegen sexueller Belästigung, sondern er gibt der Beschwerdeführerin (der Staatsanwaltschaft) auf der ganzen Linie recht und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2... Der Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Kein Wort zur Herkunft des Vorschlages. Der Entscheid (6B_453/2007) ist hier zu finden: https://www.bger.ch/ext/eurospider/li... Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu...

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