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Folge 67: Die Einzimmerwohnung untervermieten? Geht das?

10:55
 
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Hohe Mieten, hohe Energiekosten, hohe Lebensmittelpreise... angesichts der hohen Teuerung wird jeder Cent zweimal umgedreht. Deshalb denken viele Menschen darüber nach, bei längerer Abwesenheit ihre Wohnung unterzuvermieten. Aber das ist oft gar nicht so einfach. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt allerdings, dass auch Mieter von Einzimmerwohnungen ihr Apartment untervermieten dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen.


Im vorliegenden Fall plante der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin, seine Wohnung wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts für etwa viereinhalb Monate unterzuvermieten. Dabei wollte er einige persönliche Gegenstände in der Wohnung lassen und einen Schlüssel behalten. Der Vermieter allerdings stimmte dem nicht zu, was einen Rechtsstreit nach sich zog, der bis vor den Bundesgerichtshof ging.


Das Gericht entschied schlussendlich zugunsten des Mieters. Die Richter begründeten, dass auch bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf teilweise Untervermietung besteht, solange der Mieter die Wohnung nicht komplett aufgibt. In diesem Fall war das erfüllt, da der Mieter persönliche Gegenstände in der Wohnung zurückließ und weiterhin Zutritt hatte.


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Hohe Mieten, hohe Energiekosten, hohe Lebensmittelpreise... angesichts der hohen Teuerung wird jeder Cent zweimal umgedreht. Deshalb denken viele Menschen darüber nach, bei längerer Abwesenheit ihre Wohnung unterzuvermieten. Aber das ist oft gar nicht so einfach. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt allerdings, dass auch Mieter von Einzimmerwohnungen ihr Apartment untervermieten dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen.


Im vorliegenden Fall plante der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin, seine Wohnung wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts für etwa viereinhalb Monate unterzuvermieten. Dabei wollte er einige persönliche Gegenstände in der Wohnung lassen und einen Schlüssel behalten. Der Vermieter allerdings stimmte dem nicht zu, was einen Rechtsstreit nach sich zog, der bis vor den Bundesgerichtshof ging.


Das Gericht entschied schlussendlich zugunsten des Mieters. Die Richter begründeten, dass auch bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf teilweise Untervermietung besteht, solange der Mieter die Wohnung nicht komplett aufgibt. In diesem Fall war das erfüllt, da der Mieter persönliche Gegenstände in der Wohnung zurückließ und weiterhin Zutritt hatte.


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