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Folge 68: Fristlose Kündigung wegen streunender Katze

14:26
 
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Haustiere wie Katzen oder Hunde sind für viele ein fester Bestandteil der Familie. In Mietwohnung muss der Vermieter das Halten von Haustieren explizit erlauben. Tiere bringen Schmutz ins Haus, aber nicht alles muss geduldet werden. Ein Mieter ließ seine Wohnungstür stets offen, damit seine Katzen im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses frei herumlaufen konnte. Die Nachbarn störten sich daran, zumal die Tiere mehrmals in der Woche auf ihre Fußmatten urinierten.


Der Mieter weigerte sich dennoch, dem Treiben seiner Vierbeiner ein Ende zu setzen, schließlich habe ihm der Vermieter die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt. Trotzdem kündigte ihm der Vermieter daraufhin fristlos. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Die im Haus herumstreunenden Katzen verursachten eine erhebliche Geruchsbelästigung. Außerdem drohten die Hinterlassenschaften der Haustiere die Fußböden zu beschädigen. Das Verhalten des Mieters störe den Hausfrieden und stelle eine Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte. (Aktenzeichen 30 C 86/23)

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Haustiere wie Katzen oder Hunde sind für viele ein fester Bestandteil der Familie. In Mietwohnung muss der Vermieter das Halten von Haustieren explizit erlauben. Tiere bringen Schmutz ins Haus, aber nicht alles muss geduldet werden. Ein Mieter ließ seine Wohnungstür stets offen, damit seine Katzen im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses frei herumlaufen konnte. Die Nachbarn störten sich daran, zumal die Tiere mehrmals in der Woche auf ihre Fußmatten urinierten.


Der Mieter weigerte sich dennoch, dem Treiben seiner Vierbeiner ein Ende zu setzen, schließlich habe ihm der Vermieter die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt. Trotzdem kündigte ihm der Vermieter daraufhin fristlos. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Die im Haus herumstreunenden Katzen verursachten eine erhebliche Geruchsbelästigung. Außerdem drohten die Hinterlassenschaften der Haustiere die Fußböden zu beschädigen. Das Verhalten des Mieters störe den Hausfrieden und stelle eine Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte. (Aktenzeichen 30 C 86/23)

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