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Trennungsunterhalt – Was ist zu beachten?

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Trennungsunterhalt – Was ist zu beachten?

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist nicht nur die Scheidung zu regeln. Schon im Trennungsjahr können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Der Trennungsunterhalt regelt die Ansprüche, die zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung bestehen. Doch nicht jeder hat Anspruch auf diese Unterhaltszahlungen und nicht jeder kann dazu verpflichtet werden. Des Weiteren sind einige Feinheiten zu beachten.

Der Trennungsunterhalt zwischen Ehe und Scheidung

Wenn ein Ehebündnis scheitert und sich das Ehepaar trennt, kann ein Angetrauter von dem anderen gemäß § 1361 BGB ab dem Zeitpunkt der Trennung Unterhalt verlangen. Ist das Paar lediglich getrennt, nicht aber geschieden, so wird vom Trennungsunterhalt gesprochen. Dieser muss sowohl den Lebensverhältnissen als auch den Vermögensverhältnissen nach angemessen sein. Was dabei als angemessen gilt, ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden und muss entsprechend berechnet werden. Diese Unterhaltszahlung ist ausschließlich vom besserverdienenden Ehepartner zu leisten. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Regelung, dass beide Parteien den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten können.

Der Geringverdiener muss diesen Unterhalt jedoch beantragen. Hierfür muss er seinen Ehepartner nach der Trennung dazu auffordern, seinen Verdienst oder seine Vermögensverhältnisse bekanntzugeben und zu belegen. Um Missverständnisse oder Benachteiligungen zu vermeiden, sollte bereits ab dem Moment der Trennung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Besteht eine Arbeitspflicht nach Ablauf des Trennungsjahres?

Der finanziell unterlegene Ehepartner ist während des Trennungsjahres nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der unterhaltsberechtigte Part muss seinen Lebensunterhalt nur dann durch eine neue oder zusätzliche Arbeit selbst bestreiten, wenn dies gemäß § 1361 Absatz 2 BGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach erwartet werden kann. Entscheidend sind hierbei vor allem zwei Fragen: Wie lange bestand die Ehe? Und wie war die berufliche Situation in der Vergangenheit? Ist das Trennungsjahr um, muss der unterhaltsberechtigte Partner eigenverantwortlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts sorgen. Dessen ungeachtet kann der Mehrverdiener zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet werden.


Wie lange besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch besteht grundsätzlich so lange, bis ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen ist. Das bedeutet, dass die Trennungsunterhaltszahlungen lediglich den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung abdecken. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch muss im Zuge der Scheidung separat geltend gemacht werden.


Gibt es einen Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?

Derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, hat einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro pro Monat. Das bedeutet: Wenn das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter 1.200 Euro liegt oder er Arbeitslosengeld oder Hartz IV bezieht, muss er in der Regel keine Unterhaltszahlungen leisten. Grundsätzlich beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens. Bereinigt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass unter anderem Kosten für Altersvorsorge, Krankenversicherung, etc. vom Einkommen abgezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen selbst müssen somit weiterhin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen Lebensunterhalt stemmen zu können.


Ein Beispiel aus der Praxis – Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt muss – wie bereits gesagt – von der finanziell unterlegenen Partei angefordert werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht in der Regel der Anspruch auf Unterhaltszahlungen, auch wenn die Berechnung der Höhe und die tatsächliche Zahlung erst später erfolgen. Der Anspruch besteht sodann rückwirkend zum Tag der Aufforderung der Bekanntgabe der Einkommensquelle/-n. Je später diese Aufforderung erfolgt, desto kürzer ist die Dauer des Unterhaltsbezugs.

Beispiel:

Herr und Frau Müller haben sich nach vielen Jahren ehelicher Gemeinschaft getrennt. Herr Müller ging während der gesamten Zeit der Ehe einer gutbezahlten Vollzeitstelle nach, Frau Müller kümmerte sich in der Vergangenheit um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder. Die Trennung erfolgte Anfang März 2019. Beiden ist bekannt, dass zunächst ein Trennungsjahr eingehalten werden muss, bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Herr Müller geht davon aus, dass nun ein Jahr lang nichts weiter zu unternehmen sei.

Frau Müller hat jedoch einen Anwalt in ihrem Bekanntenkreis. Dieser weist sie darauf hin, dass ihr bereits vor der Scheidung der sogenannte Trennungsunterhalt zustünde. Hierfür solle Frau Müller ihren Noch-Ehemann schriftlich auffordern, seinen monatlichen Verdienst zu benennen und mit entsprechenden Gehaltsabrechnungen zu belegen. Diese Aufforderung verschickt Frau Müller daraufhin wenige Tage nach der Trennung per Einschreiben mit Rückschein. Bis Herr Müller allerdings auf die Aufforderung reagiert, vergehen einige Monate, in denen seine Ehefrau noch kein Geld von ihm erhält. Als sie seine Gehaltsnachweise endlich erhält, leitet sie diese an ihren bekannten Anwalt weiter, der die Höhe des Unterhalts schließlich berechnet. Obwohl bereits mehr als fünf Monate verstrichen sind, erhält Frau Müller die Zahlungen rückwirkend zum Datum ihres Aufforderungsschreibens. Somit spielt das Datum der Aufforderung eine große Rolle und sollte nicht unterschätzt werden. Hätte sie das Schreiben erst im August verschickt, hätte sie für die Monate März bis Juli keinen Anspruch gehabt.


Kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt vorzeitig verwirken?

Es gibt gewisse Fälle, in denen der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits vor Ablauf des eigentlichen Zeitraums erlöschen kann. Wenn sich die Ehegatten zunächst getrennt, dann aber doch wieder versöhnt haben, besteht zum Beispiel kein Anspruch mehr, da die Trennung widerrufen wurde. Nun kann es aber auch sein, dass der Unterhaltsberechtigte noch während des Trennungsjahres eine Arbeit aufnimmt und dadurch den eigenen Lebensunterhalt finanzieren kann. Verwirkt ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte durch eine eigene Arbeitstätigkeit genauso viel verdienen könnte wie der Unterhaltspflichtige. In diesem Fall erlischt die Unterhaltspflicht ebenfalls vorzeitig. Ähnlich verhält es sich auch, wenn der weniger oder nicht arbeitende Ehegatte bereits lange mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt. Der Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Straftat gegenüber seinem Ehepartner begeht. Die geschädigte Partei ist sodann nicht mehr verpflichtet, weiterhin Unterhalt zu zahlen.

Möglich ist es auch, dass die Höhe der monatlichen Zahlungen gekürzt wird. Eine solche Maßnahme wird meist ergriffen, wenn der Unterhaltsberechtigte während der ehelichen Verbindung untreu war. In dem Fall, dass ein Ehepaar ansatzweise gleich viel verdient und keine Kinder hat, besteht überhaupt kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.


Erstberatung

Wie das oben genannte Beispiel aufzeigt, ist es wichtig, sich rechtzeitig über seine Rechte schlau zu machen. Wenn Sie verheiratet sind, sich aber kürzlich getrennt haben oder beabsichtigen, sich zu trennen, dann lassen Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten. Anderenfalls könnte es dazu kommen, dass Sie weniger Unterhalt beziehen, als Ihnen rechtlich zusteht. Befinden Sie sich auf der Seite des Unterhaltspflichtigen, sollten Sie darauf achten, nicht mehr als nötig zu zahlen. Um ein faires Ergebnis für beide Seiten zu erhalten, ist es empfehlenswert, wenn sich beide Ehegatten anwaltlich beraten lassen. Schließlich haben Sie eine gemeinsame Vergangenheit, die Ihnen auch viele positive Momente beschert hat.

Wir wissen, dass eine Trennung immer eine emotionale Angelegenheit ist und gehen behutsam und geduldig auf Sie und Ihre Belange ein. Kontaktieren Sie uns über das untenstehende Kontaktformular und sichern Sie sich eine kostenlose Erstberatung in unseren Kanzleiräumen in Nürnberg. Sollten Sie nicht in Nürnberg leben, so stehen wir für Sie selbstverständlich gerne per Email oder Telefon zur Verfügung.

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Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist nicht nur die Scheidung zu regeln. Schon im Trennungsjahr können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Der Trennungsunterhalt regelt die Ansprüche, die zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung bestehen. Doch nicht jeder hat Anspruch auf diese Unterhaltszahlungen und nicht jeder kann dazu verpflichtet werden. Des Weiteren sind einige Feinheiten zu beachten.

Der Trennungsunterhalt zwischen Ehe und Scheidung

Wenn ein Ehebündnis scheitert und sich das Ehepaar trennt, kann ein Angetrauter von dem anderen gemäß § 1361 BGB ab dem Zeitpunkt der Trennung Unterhalt verlangen. Ist das Paar lediglich getrennt, nicht aber geschieden, so wird vom Trennungsunterhalt gesprochen. Dieser muss sowohl den Lebensverhältnissen als auch den Vermögensverhältnissen nach angemessen sein. Was dabei als angemessen gilt, ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden und muss entsprechend berechnet werden. Diese Unterhaltszahlung ist ausschließlich vom besserverdienenden Ehepartner zu leisten. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Regelung, dass beide Parteien den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten können.

Der Geringverdiener muss diesen Unterhalt jedoch beantragen. Hierfür muss er seinen Ehepartner nach der Trennung dazu auffordern, seinen Verdienst oder seine Vermögensverhältnisse bekanntzugeben und zu belegen. Um Missverständnisse oder Benachteiligungen zu vermeiden, sollte bereits ab dem Moment der Trennung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Besteht eine Arbeitspflicht nach Ablauf des Trennungsjahres?

Der finanziell unterlegene Ehepartner ist während des Trennungsjahres nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der unterhaltsberechtigte Part muss seinen Lebensunterhalt nur dann durch eine neue oder zusätzliche Arbeit selbst bestreiten, wenn dies gemäß § 1361 Absatz 2 BGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach erwartet werden kann. Entscheidend sind hierbei vor allem zwei Fragen: Wie lange bestand die Ehe? Und wie war die berufliche Situation in der Vergangenheit? Ist das Trennungsjahr um, muss der unterhaltsberechtigte Partner eigenverantwortlich für die Bestreitung des Lebensunterhalts sorgen. Dessen ungeachtet kann der Mehrverdiener zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet werden.


Wie lange besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch besteht grundsätzlich so lange, bis ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen ist. Das bedeutet, dass die Trennungsunterhaltszahlungen lediglich den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung abdecken. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch muss im Zuge der Scheidung separat geltend gemacht werden.


Gibt es einen Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?

Derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, hat einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro pro Monat. Das bedeutet: Wenn das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter 1.200 Euro liegt oder er Arbeitslosengeld oder Hartz IV bezieht, muss er in der Regel keine Unterhaltszahlungen leisten. Grundsätzlich beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens. Bereinigt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass unter anderem Kosten für Altersvorsorge, Krankenversicherung, etc. vom Einkommen abgezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen selbst müssen somit weiterhin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen Lebensunterhalt stemmen zu können.


Ein Beispiel aus der Praxis – Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt muss – wie bereits gesagt – von der finanziell unterlegenen Partei angefordert werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht in der Regel der Anspruch auf Unterhaltszahlungen, auch wenn die Berechnung der Höhe und die tatsächliche Zahlung erst später erfolgen. Der Anspruch besteht sodann rückwirkend zum Tag der Aufforderung der Bekanntgabe der Einkommensquelle/-n. Je später diese Aufforderung erfolgt, desto kürzer ist die Dauer des Unterhaltsbezugs.

Beispiel:

Herr und Frau Müller haben sich nach vielen Jahren ehelicher Gemeinschaft getrennt. Herr Müller ging während der gesamten Zeit der Ehe einer gutbezahlten Vollzeitstelle nach, Frau Müller kümmerte sich in der Vergangenheit um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder. Die Trennung erfolgte Anfang März 2019. Beiden ist bekannt, dass zunächst ein Trennungsjahr eingehalten werden muss, bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Herr Müller geht davon aus, dass nun ein Jahr lang nichts weiter zu unternehmen sei.

Frau Müller hat jedoch einen Anwalt in ihrem Bekanntenkreis. Dieser weist sie darauf hin, dass ihr bereits vor der Scheidung der sogenannte Trennungsunterhalt zustünde. Hierfür solle Frau Müller ihren Noch-Ehemann schriftlich auffordern, seinen monatlichen Verdienst zu benennen und mit entsprechenden Gehaltsabrechnungen zu belegen. Diese Aufforderung verschickt Frau Müller daraufhin wenige Tage nach der Trennung per Einschreiben mit Rückschein. Bis Herr Müller allerdings auf die Aufforderung reagiert, vergehen einige Monate, in denen seine Ehefrau noch kein Geld von ihm erhält. Als sie seine Gehaltsnachweise endlich erhält, leitet sie diese an ihren bekannten Anwalt weiter, der die Höhe des Unterhalts schließlich berechnet. Obwohl bereits mehr als fünf Monate verstrichen sind, erhält Frau Müller die Zahlungen rückwirkend zum Datum ihres Aufforderungsschreibens. Somit spielt das Datum der Aufforderung eine große Rolle und sollte nicht unterschätzt werden. Hätte sie das Schreiben erst im August verschickt, hätte sie für die Monate März bis Juli keinen Anspruch gehabt.


Kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt vorzeitig verwirken?

Es gibt gewisse Fälle, in denen der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits vor Ablauf des eigentlichen Zeitraums erlöschen kann. Wenn sich die Ehegatten zunächst getrennt, dann aber doch wieder versöhnt haben, besteht zum Beispiel kein Anspruch mehr, da die Trennung widerrufen wurde. Nun kann es aber auch sein, dass der Unterhaltsberechtigte noch während des Trennungsjahres eine Arbeit aufnimmt und dadurch den eigenen Lebensunterhalt finanzieren kann. Verwirkt ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte durch eine eigene Arbeitstätigkeit genauso viel verdienen könnte wie der Unterhaltspflichtige. In diesem Fall erlischt die Unterhaltspflicht ebenfalls vorzeitig. Ähnlich verhält es sich auch, wenn der weniger oder nicht arbeitende Ehegatte bereits lange mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt. Der Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Straftat gegenüber seinem Ehepartner begeht. Die geschädigte Partei ist sodann nicht mehr verpflichtet, weiterhin Unterhalt zu zahlen.

Möglich ist es auch, dass die Höhe der monatlichen Zahlungen gekürzt wird. Eine solche Maßnahme wird meist ergriffen, wenn der Unterhaltsberechtigte während der ehelichen Verbindung untreu war. In dem Fall, dass ein Ehepaar ansatzweise gleich viel verdient und keine Kinder hat, besteht überhaupt kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.


Erstberatung

Wie das oben genannte Beispiel aufzeigt, ist es wichtig, sich rechtzeitig über seine Rechte schlau zu machen. Wenn Sie verheiratet sind, sich aber kürzlich getrennt haben oder beabsichtigen, sich zu trennen, dann lassen Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten. Anderenfalls könnte es dazu kommen, dass Sie weniger Unterhalt beziehen, als Ihnen rechtlich zusteht. Befinden Sie sich auf der Seite des Unterhaltspflichtigen, sollten Sie darauf achten, nicht mehr als nötig zu zahlen. Um ein faires Ergebnis für beide Seiten zu erhalten, ist es empfehlenswert, wenn sich beide Ehegatten anwaltlich beraten lassen. Schließlich haben Sie eine gemeinsame Vergangenheit, die Ihnen auch viele positive Momente beschert hat.

Wir wissen, dass eine Trennung immer eine emotionale Angelegenheit ist und gehen behutsam und geduldig auf Sie und Ihre Belange ein. Kontaktieren Sie uns über das untenstehende Kontaktformular und sichern Sie sich eine kostenlose Erstberatung in unseren Kanzleiräumen in Nürnberg. Sollten Sie nicht in Nürnberg leben, so stehen wir für Sie selbstverständlich gerne per Email oder Telefon zur Verfügung.

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