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Endlich beschlossen - und nun? Was bedeuten die Novellen des Straßenverkehrsgesetzes, der StVO und das Urteil gegen Gehwegparken in Bremen?
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Danke an alle, die mein Buch „Raus aus der AUTOkratie – rein in die Mobilität von morgen!“ vorbestellt haben. WIR haben es tatsächlich erneut geschafft: Top 10 der SPIEGEL-Bestsellerliste. Mein Buch kam direkt auf Platz 8. DANKE! Wenn dir diese oder auch eine andere Folge gefällt, lass´ gern eine Bewertung da und/oder supporte mich per Ko-Fi oder PayPal. Meinen wöchentlichen Newsletter gibt es bei steady.
Natürlich musste ich nach den guten Neuigkeiten aus Berlin, dass endlich auf Basis der Novellierung des Straßengesetzes auch die Straßenverkehrsordnung ein Update erhält, mich nach Gesprächspartnerinnen umschauen, um dies direkt einordnen zu können. Meine Gästinnen: Swantje Michaelsen, für die Grünen im Bundesttag, auch auch „darüber hinaus eine starke Stimme für eine feministische Verkehrspolitik, die alle Menschen im Blick hat. Ich mache mich stark für eine Gesellschaft, die auf echte Gleichberechtigung setzt.“ Ihre Einordnung:
Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung als neue Hauptziele neben der Sicherheit und Leichtigkeit verankert, wobei die Sicherheit besonders priorisiert wird. Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses muss am Freitag noch durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit die Kommunen die neuen Spielräume des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) anwenden können, müssen sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) umgesetzt werden. Ein Entwurf für die StVO liegt bereits vor. Neben dem Abbau von Hürden für Fußwege, Radwege und Busspuren erhalten die Kommunen auch bei Tempo 30 und bei der Parkraumbewirtschaftung mehr Möglichkeiten.
Das Straßenverkehrsgesetz hat bisher grundlegende Reformen der nachgeordneten StVO verhindert. Denn bis vor wenigen Wochen standen allein die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs im Zentrum des Straßenverkehrsrechts, d.h. der möglichst reibungslose Verkehrsfluss des Autos. Rad, Fußverkehr und der ÖPNV konnten hingegen von den Städten und Gemeinden nicht gezielt gefördert werden. Das war spürbar im Alltag der Menschen, z.B. an Radwegen, die im Nichts enden, Bussen, die im Stau stehen, oder den langen Umwegen zum nächsten Zebrastreifen.
Im Juni haben Bundestag und Bundesrat ein neues Straßenverkehrsgesetz beschlossen. Klima- und Umweltschutz, städtebauliche Entwicklung und Gesundheit wurden als neue, zusätzliche Hauptziele ins Gesetz aufgenommen. Das eröffnet größere Spielräume für die Gestaltung des Verkehrs vor Ort. Nun steht die zugehörige StVO-Novelle im Bundesrat auf der Tagesordnung. Bei der StVO-Novelle wird der neue Rechtsrahmen erstmals genutzt: Es wird nun deutlich leichter für Kommunen, Platz fürs Rad, den Bus oder Menschen zu Fuß zu schaffen. Auch bei Tempo 30 und der Parkraumbewirtschaftung gibt es mehr Möglichkeiten.
Ich sprach dazu mit Swantje Michaelsen: Das Straßenverkehrsgesetz öffnet mit den neuen Zielen Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebaulicher Entwicklung die Tür für mehr Entscheidungsspielräume vor Ort. Und mit der StVO werden die neuen Spielräume in erste Handlungsoptionen übersetzt. Zebrastreifen, Radspuren und Busspuren können zukünftig ohne Nachweis der qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Und auch bei Tempo 30 gibt es mehr Möglichkeiten.
Zahlreiche der 104 befragten Städte dulden die systematische Behinderung und Gefährdung von
Fußgängerinnen und Fußgängern durch illegales Parken auf Gehwegen. Nur 26 der 104 von der DUH
abgefragten Städte bestätigen, dass sie Falschparken auf Gehwegen konsequent mit einem Bußgeld
ahnden. Die systematische Duldung und die systematische Nicht-Ahndung von Falschparkenden auf
Gehwegen sind nach Rechtsauffassung der DUH jedoch rechtswidrig. Falschparkende auf Gehwegen
verdecken die Sicht und zwingen Menschen zum Ausweichen auf die Straße. Dadurch entstehen
lebensgefährliche Situationen.
Laut offiziellen Regelwerken muss ein Gehweg mindestens 2,20 Meter breit sein, darunter ist ein
unbehinderter Begegnungsverkehr nicht möglich. Diese Vorgabe ignorieren die meisten Städte jedoch.
Menschen mit Rollstuhl oder Kleinkinder auf dem Rad sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen.
Manche Städte schleppen die Falschparkenden sogar erst dann ab, wenn Restgehwegbreiten von 1 Meter,
90 oder gar 80 Zentimetern unterschritten werden. Selbst bei der Anordnung von legalem Gehwegparken
halten viele Städte die vorgegebene Mindestgehwegbreite von 2,20 Meter nicht ein.
Cerstin Kratzsch ist Anwohnerin und Klägerin in Sachen Gehwegparken in Bremen, deren Klage es bis zum Bundesverwaltungsgericht geschafft hat. Und wo jetzt der Urteilsspruch vorliegt, zur Zeit unserer Aufnahme jedoch noch nicht vollumfänglich schriftlich. Sandra Conrad-Juhls ist eine der Hauptamtlichen vom VCD Bremen, die z. a. auch die Klage aktiv begleitet haten. Sie gehen auf diesen Aspekt nach Swantje mit ihrem Bericht aus der Bundespolitik ein. Denn: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Anwohner*innen können von Behörden verlangen, gegen illegal auf dem Gehweg geparkte Autos vorzugehen – bei erheblichen Beeinträchtigungen. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Straßenverkehrsbehörden auf Verlangen der Anwohner gegen illegales Gehwegparken einschreiten müssen, sofern die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt wird.
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Natürlich musste ich nach den guten Neuigkeiten aus Berlin, dass endlich auf Basis der Novellierung des Straßengesetzes auch die Straßenverkehrsordnung ein Update erhält, mich nach Gesprächspartnerinnen umschauen, um dies direkt einordnen zu können. Meine Gästinnen: Swantje Michaelsen, für die Grünen im Bundesttag, auch auch „darüber hinaus eine starke Stimme für eine feministische Verkehrspolitik, die alle Menschen im Blick hat. Ich mache mich stark für eine Gesellschaft, die auf echte Gleichberechtigung setzt.“ Ihre Einordnung:
Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung als neue Hauptziele neben der Sicherheit und Leichtigkeit verankert, wobei die Sicherheit besonders priorisiert wird. Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses muss am Freitag noch durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit die Kommunen die neuen Spielräume des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) anwenden können, müssen sie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) umgesetzt werden. Ein Entwurf für die StVO liegt bereits vor. Neben dem Abbau von Hürden für Fußwege, Radwege und Busspuren erhalten die Kommunen auch bei Tempo 30 und bei der Parkraumbewirtschaftung mehr Möglichkeiten.
Das Straßenverkehrsgesetz hat bisher grundlegende Reformen der nachgeordneten StVO verhindert. Denn bis vor wenigen Wochen standen allein die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs im Zentrum des Straßenverkehrsrechts, d.h. der möglichst reibungslose Verkehrsfluss des Autos. Rad, Fußverkehr und der ÖPNV konnten hingegen von den Städten und Gemeinden nicht gezielt gefördert werden. Das war spürbar im Alltag der Menschen, z.B. an Radwegen, die im Nichts enden, Bussen, die im Stau stehen, oder den langen Umwegen zum nächsten Zebrastreifen.
Im Juni haben Bundestag und Bundesrat ein neues Straßenverkehrsgesetz beschlossen. Klima- und Umweltschutz, städtebauliche Entwicklung und Gesundheit wurden als neue, zusätzliche Hauptziele ins Gesetz aufgenommen. Das eröffnet größere Spielräume für die Gestaltung des Verkehrs vor Ort. Nun steht die zugehörige StVO-Novelle im Bundesrat auf der Tagesordnung. Bei der StVO-Novelle wird der neue Rechtsrahmen erstmals genutzt: Es wird nun deutlich leichter für Kommunen, Platz fürs Rad, den Bus oder Menschen zu Fuß zu schaffen. Auch bei Tempo 30 und der Parkraumbewirtschaftung gibt es mehr Möglichkeiten.
Ich sprach dazu mit Swantje Michaelsen: Das Straßenverkehrsgesetz öffnet mit den neuen Zielen Klima- und Umweltschutz, Gesundheit und städtebaulicher Entwicklung die Tür für mehr Entscheidungsspielräume vor Ort. Und mit der StVO werden die neuen Spielräume in erste Handlungsoptionen übersetzt. Zebrastreifen, Radspuren und Busspuren können zukünftig ohne Nachweis der qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Und auch bei Tempo 30 gibt es mehr Möglichkeiten.
Zahlreiche der 104 befragten Städte dulden die systematische Behinderung und Gefährdung von
Fußgängerinnen und Fußgängern durch illegales Parken auf Gehwegen. Nur 26 der 104 von der DUH
abgefragten Städte bestätigen, dass sie Falschparken auf Gehwegen konsequent mit einem Bußgeld
ahnden. Die systematische Duldung und die systematische Nicht-Ahndung von Falschparkenden auf
Gehwegen sind nach Rechtsauffassung der DUH jedoch rechtswidrig. Falschparkende auf Gehwegen
verdecken die Sicht und zwingen Menschen zum Ausweichen auf die Straße. Dadurch entstehen
lebensgefährliche Situationen.
Laut offiziellen Regelwerken muss ein Gehweg mindestens 2,20 Meter breit sein, darunter ist ein
unbehinderter Begegnungsverkehr nicht möglich. Diese Vorgabe ignorieren die meisten Städte jedoch.
Menschen mit Rollstuhl oder Kleinkinder auf dem Rad sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen.
Manche Städte schleppen die Falschparkenden sogar erst dann ab, wenn Restgehwegbreiten von 1 Meter,
90 oder gar 80 Zentimetern unterschritten werden. Selbst bei der Anordnung von legalem Gehwegparken
halten viele Städte die vorgegebene Mindestgehwegbreite von 2,20 Meter nicht ein.
Cerstin Kratzsch ist Anwohnerin und Klägerin in Sachen Gehwegparken in Bremen, deren Klage es bis zum Bundesverwaltungsgericht geschafft hat. Und wo jetzt der Urteilsspruch vorliegt, zur Zeit unserer Aufnahme jedoch noch nicht vollumfänglich schriftlich. Sandra Conrad-Juhls ist eine der Hauptamtlichen vom VCD Bremen, die z. a. auch die Klage aktiv begleitet haten. Sie gehen auf diesen Aspekt nach Swantje mit ihrem Bericht aus der Bundespolitik ein. Denn: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Anwohner*innen können von Behörden verlangen, gegen illegal auf dem Gehweg geparkte Autos vorzugehen – bei erheblichen Beeinträchtigungen. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Straßenverkehrsbehörden auf Verlangen der Anwohner gegen illegales Gehwegparken einschreiten müssen, sofern die Benutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt wird.
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