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Flug gestrichen – was gilt?

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Sie freuen sich bereits auf die herannahenden Sommerferien, da erfahren Sie, dass Ihre gebuchten Flüge gestrichen wurden. Neue Flüge müssen Sie nun zu einem massiv teureren Tarif buchen. Beobachter-Expertin Rosmarie Naef erklärt anhand eines konkreten Falls mit der Billigairline Vueling, welche Rechte Sie bei einer solchen Flugannullierung haben. Die 3 wichtigsten Punkte zu Ihren Rechten als Flugpassagier bei Verspätung, Überbuchung und Annullierung Ihres Flugs: 1. Ihre Ansprüche: Ist Ihr Flug verspätet, überbucht oder wurde er annulliert, haben Sie als Flugpassagier nach einer EU-Verordnung normalerweise Anspruch auf einen Ersatzflug, auf Betreuungsleistungen (Verpflegung etc.) und auf eine pauschale Entschädigung. Diese EU-Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften, die von einem Flughafen in der Schweiz oder EU starten, und für alle Flüge einer schweizerischen oder EU-Fluggesellschaft in die Schweiz oder in ein EU-Land. 2. Einschreiben: Machen Sie Ihre Ansprüche direkt bei der Airline vor Ort geltend. Zahlt die Fluggesellschaft nicht, doppeln Sie am besten schriftlich per Einschreiben nach. Legen Sie eine Kopie des bestätigten Flugtickets und gegebenenfalls Quittungen von zusätzlichen Ausgaben bei. 3. Beschwerde: Kommt die Airline Ihren Forderungen nicht nach, können Sie beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Beschwerde einreichen. Als Aufsichtsbehörde kann das BAZL das Flugunternehmen mit einer Busse bis zu 20‘000 Franken bestrafen. Hier geht's zum Meldeformular.
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Ein Fall für SRF 3

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Sie freuen sich bereits auf die herannahenden Sommerferien, da erfahren Sie, dass Ihre gebuchten Flüge gestrichen wurden. Neue Flüge müssen Sie nun zu einem massiv teureren Tarif buchen. Beobachter-Expertin Rosmarie Naef erklärt anhand eines konkreten Falls mit der Billigairline Vueling, welche Rechte Sie bei einer solchen Flugannullierung haben. Die 3 wichtigsten Punkte zu Ihren Rechten als Flugpassagier bei Verspätung, Überbuchung und Annullierung Ihres Flugs: 1. Ihre Ansprüche: Ist Ihr Flug verspätet, überbucht oder wurde er annulliert, haben Sie als Flugpassagier nach einer EU-Verordnung normalerweise Anspruch auf einen Ersatzflug, auf Betreuungsleistungen (Verpflegung etc.) und auf eine pauschale Entschädigung. Diese EU-Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften, die von einem Flughafen in der Schweiz oder EU starten, und für alle Flüge einer schweizerischen oder EU-Fluggesellschaft in die Schweiz oder in ein EU-Land. 2. Einschreiben: Machen Sie Ihre Ansprüche direkt bei der Airline vor Ort geltend. Zahlt die Fluggesellschaft nicht, doppeln Sie am besten schriftlich per Einschreiben nach. Legen Sie eine Kopie des bestätigten Flugtickets und gegebenenfalls Quittungen von zusätzlichen Ausgaben bei. 3. Beschwerde: Kommt die Airline Ihren Forderungen nicht nach, können Sie beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Beschwerde einreichen. Als Aufsichtsbehörde kann das BAZL das Flugunternehmen mit einer Busse bis zu 20‘000 Franken bestrafen. Hier geht's zum Meldeformular.
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