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Ausschluss von der Parteienfinanzierung – mit Prof. Franz-Alois Fischer | Unter welchen Voraussetzungen kann eine politische Partei nach Art. 21 Abs. 3 GG von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden? | BVerfG, Urteil vom 23.01.2024 – 2

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.01.2024 seine erste Entscheidung zum Ausschluss einer Partei von der staatlichen (Teil-)Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG getroffen (Urteil vom 23.01.2024 – 2 BvB 1/19). Das Gericht hat für Recht erkannt, dass die Partei „Die Heimat“ – vormals NPD – nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger (immer noch) darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Deshalb ist die NPD für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen.
Prof. Franz-Alois Fischer, Professor für öffentliches Recht an der FOM München und Lehrbeauftragter für politische Philosophie an der LMU München, erläutert diese erste Entscheidung des BVerfG zum Finanzierungsauschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG:
  • Warum ist der Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG seinerseits mit dem Grundgesetz vereinbar?
  • Welchen Voraussetzungen unterliegt der Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung?
  • Was genau versteht man unter dem Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 GG?
  • Wann lässt sich das Verhalten von Einzelpersonen, das gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, einer Partei zurechnen?
  • Mit welcher Begründung hat das BVerfG die NPD für sechs Jahre aus der Parteienfinanzierung ausgeschlossen?
  • Wie unterscheidet sich der Ausschluss von der Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG) vom Parteienverbot (Art. 21 Abs. 2 GG)?
  • Lassen sich aus der Entscheidung des BVerfG gegen die NPD mögliche Rückschlüsse ziehen für ein Parteienverbotsverfahren gegen die AfD?
Mehr zu aktuellen Rechtsfragen findet ihr auf der Jurafuchs Lernplattform (hier). Jurafuchs ist die digitale Lernumgebung für Jurastudentinnen, Rechtsreferendare und juristische Professionals. Unsere Expertinnen und Experten stellen für euch zusammen, was ihr für Studium, Referendariat und die beiden Staatsexamina wissen müsst und was ihr in der Praxis braucht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.01.2024 seine erste Entscheidung zum Ausschluss einer Partei von der staatlichen (Teil-)Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG getroffen (Urteil vom 23.01.2024 – 2 BvB 1/19). Das Gericht hat für Recht erkannt, dass die Partei „Die Heimat“ – vormals NPD – nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger (immer noch) darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Deshalb ist die NPD für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen.
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  • Warum ist der Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG seinerseits mit dem Grundgesetz vereinbar?
  • Welchen Voraussetzungen unterliegt der Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung?
  • Was genau versteht man unter dem Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 GG?
  • Wann lässt sich das Verhalten von Einzelpersonen, das gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, einer Partei zurechnen?
  • Mit welcher Begründung hat das BVerfG die NPD für sechs Jahre aus der Parteienfinanzierung ausgeschlossen?
  • Wie unterscheidet sich der Ausschluss von der Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG) vom Parteienverbot (Art. 21 Abs. 2 GG)?
  • Lassen sich aus der Entscheidung des BVerfG gegen die NPD mögliche Rückschlüsse ziehen für ein Parteienverbotsverfahren gegen die AfD?
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