«Espresso» informiert kritisch, kontrovers und hintergründig, aber auch tagesaktuell und unterhaltend über alle Themen, die KonsumentInnen beschäftigen oder betreffen. Komplexe Zusammenhänge und Fakten sind verständlich, publikumsnah und pfiffig aufbereitet. «Espresso» deckt auf, setzt Fakten in Relationen, misst (Werbe-) Versprechungen der Anbieter an der Realität und vergleicht Produkte oder Dienstleistungen. «Espresso» hinterfragt Anliegen und Aussagen von Wirtschaft, Behörden oder Berufs ...
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Nach dem Besuch: Verzeigung!
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Besucherparkplätze sind für Gäste von Mieterinnen oder Stockwerkeigentümern gedacht, die gelegentlich vorbeikommen. Umso ärgerlicher ist es, wenn man nach dem Besuch trotzdem einen Einzahlungsschein einer Sicherheitsfirma unter dem Scheibenwischer vorfindet, mit der Androhung einer Verzeigung. Ob die Drohung mit einer Strafanzeige legal ist, sagt Beobachter-Expertin Rosmarie Naef. Die 3 wichtigsten Punkte zu Besucherparkplätzen auf Privatgrund 1. Besucherparkplatz: Das Gesetz regelt die Nutzung von Besucherparkplätzen nicht. Gelegentlichen Besuchern von Hausbewohnern kann der Eigentümer das Parkieren nicht verbieten, er darf aber Regelungen aufstellen für die Benützung der Parkplätze. Wichtig: Die Hausbewohner (egal ob Mieter oder Stockwerkeigentümer) sind keine Besucher und dürfen deshalb – ohne anderslautende Regelung – auf den Besucherparkplätzen nicht parkieren. 2. Strafanzeige: Steht auf dem Grundstück eine Tafel mit einem richterlichen Verbot, kann der Eigentümer Strafanzeige erstatten, wenn sich jemand nicht an die Parkordnung hält bzw. nicht berechtigt ist, auf dem Besucherparkplatz zu parkieren. 3. Umtriebsentschädigung: Private verlangen von Parksündern oft eine so genannte Umtriebsentschädigung. Steht eine richterliche Verbotstafel auf dem Grundstück und ist die Forderung nicht überrissen, sollte man zahlen, denn ein Strafverfahren kommt teurer. Vor etwas mehr als 10 Jahren erachtete das Bundesgericht eine Entschädigung von CHF 30.- als angemessen, ob eine solche auch heute noch kostendeckend ist, müsste im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
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Besucherparkplätze sind für Gäste von Mieterinnen oder Stockwerkeigentümern gedacht, die gelegentlich vorbeikommen. Umso ärgerlicher ist es, wenn man nach dem Besuch trotzdem einen Einzahlungsschein einer Sicherheitsfirma unter dem Scheibenwischer vorfindet, mit der Androhung einer Verzeigung. Ob die Drohung mit einer Strafanzeige legal ist, sagt Beobachter-Expertin Rosmarie Naef. Die 3 wichtigsten Punkte zu Besucherparkplätzen auf Privatgrund 1. Besucherparkplatz: Das Gesetz regelt die Nutzung von Besucherparkplätzen nicht. Gelegentlichen Besuchern von Hausbewohnern kann der Eigentümer das Parkieren nicht verbieten, er darf aber Regelungen aufstellen für die Benützung der Parkplätze. Wichtig: Die Hausbewohner (egal ob Mieter oder Stockwerkeigentümer) sind keine Besucher und dürfen deshalb – ohne anderslautende Regelung – auf den Besucherparkplätzen nicht parkieren. 2. Strafanzeige: Steht auf dem Grundstück eine Tafel mit einem richterlichen Verbot, kann der Eigentümer Strafanzeige erstatten, wenn sich jemand nicht an die Parkordnung hält bzw. nicht berechtigt ist, auf dem Besucherparkplatz zu parkieren. 3. Umtriebsentschädigung: Private verlangen von Parksündern oft eine so genannte Umtriebsentschädigung. Steht eine richterliche Verbotstafel auf dem Grundstück und ist die Forderung nicht überrissen, sollte man zahlen, denn ein Strafverfahren kommt teurer. Vor etwas mehr als 10 Jahren erachtete das Bundesgericht eine Entschädigung von CHF 30.- als angemessen, ob eine solche auch heute noch kostendeckend ist, müsste im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
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